Kinderhaus am Wald

Adresse

Kastanienallee 216
17358 Torgelow-Drögeheide
Telefon 03976 202454
kinderhaus@verein-hilfe-zur-erziehung.de

Pädagogische Leitung
Petra Freimuth

Gesetzliche Grundlagen

  • § 27 i.V.m. § 34, § 35a und § 41 nach SGB VIII
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Die pädagogischen Ziele sind:

  • die Stärkung der individuellen Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen durch erlebensorientierte sozialpädagogische Angebote
  • die Förderung der sozialen Kompetenzen durch die Integration der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung und in der entsprechenden regionalen Lebenswelt für das Erlernen von Alltagskompetenzen
  • die individuelle Zuwendung für ein kindgerechtes dem Alter entsprechendes methodisches Arbeiten mit den Kinder und Jugendlichen im Alltag
  • die Unterstützung bei der schulischen und beruflichen Bildung
  • die Aufarbeitung der Herkunftserfahrungen und des Erlebten in dem Herkunftssystem der Kinder und Jugendlichen
  • die Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem der Kinder und Jugendliche zur möglichen Rückkehr in die Herkunftsfamilie bzw. zur Unterstützung der eigenständigen Lebensführung der Kinder und Jugendlichen
  • Hinführung der Kinder und Jugendlichen zur Selbstakzeptanz, Selbstverantwortung und Verantwortung für die soziale Umwelt sowie zur selbständigen Lebensführung
  • die sozialtherapeutischen Angebote zur Bearbeitung spezieller Problemlagen mit externen Kooperationspartner*innen.

Zielgruppen

Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 21 Jahren, insbesondere:

  • Kinder und Jugendliche aus extrem belasteten Herkunftsfamilien (Suchtproblematik, Gewalt, Vernachlässigung, psychisch kranke Eltern).
  • Kinder und Jugendliche, bei denen keine Rückführung ins Herkunftssystem möglich werden wird.
  • Kinder und Jugendliche aus Inobhutnahme als Anschlusshilfe

Mögliche Ausschlusskriterien können insbesondere sein:

  • wenn eine schwere nicht durch eine Therapie veränderbare psychische Erkrankung bzw. Behinderung vorliegt;
  • wenn eine schwere Suchterkrankung vorliegt und vor Aufnahme in die Einrichtung eine entsprechende Maßnahme der Suchtentwöhnung vorgeschaltet werden muss oder
  • die Beendigung einer Hilfe wird im Kontext mit dem fallführendem Jugendamt festgelegt.